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Wie 10 Jahre Zinsbindung deinen Immobilienkredit prägen

Johannes FennerCo-CEOAktualisiert 29. Oktober 20263 Min. Lesezeit
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Die 10-Jahres-Marke ist bei einem Immobilienkredit mehr als nur eine übliche Zinsbindung. Ein gesetzliches Recht greift an genau diesem Punkt und verändert, wie du deine Zinsbindung überhaupt wählen solltest. Dieser Artikel erklärt, was hinter diesem Recht steckt und wie es deine Strategie prägt.

Kurz zusammengefasst:

  • Nach 10 Jahren seit vollständiger Auszahlung darfst du ein Festzins-Darlehen gesetzlich kündigen, unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an.
  • Grundlage ist § 489 BGB, ein Recht, das sich vertraglich nicht ausschließen lässt.
  • Dadurch wird eine lange Zinsbindung von 15 oder 20 Jahren risikoärmer, als sie auf den ersten Blick wirkt.
  • Das Recht verfällt nicht: Nach Ablauf der 10 Jahre kannst du praktisch jederzeit kündigen.

Was ist das Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB genau?

§ 489 BGB gibt dir als Kreditnehmer:in das Recht, ein Darlehen mit gebundenem Sollzins nach 10 Jahren vorzeitig zu kündigen, egal wie lange die ursprünglich vereinbarte Zinsbindung war. Das Recht gilt unabhängig davon, was im Kreditvertrag steht, und lässt sich vertraglich nicht wegverhandeln.

Wichtig für die Einordnung: Das Recht betrifft Darlehen mit gebundenem Sollzins, also klassische Festzins-Baufinanzierungen. Für Darlehen mit variablem Zins gelten andere, meist kürzere Kündigungsfristen nach einem anderen Absatz derselben Vorschrift.

Ab wann genau darfst du kündigen?

Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht mit der Vertragsunterschrift, sondern mit dem Tag der vollständigen Auszahlung deines Darlehens. Bei einem Neubau, den du in mehreren Bauabschnitten abrufst, verschiebt sich der Startpunkt entsprechend nach hinten, bis die letzte Rate ausgezahlt wurde.

Diesen Unterschied übersehen viele: Wer glaubt, die Frist laufe ab Vertragsdatum, kündigt möglicherweise zu früh oder verpasst den korrekten Zeitpunkt.

Fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an, wenn du nach § 489 BGB kündigst?

Nein. Anders als bei einer regulären vorzeitigen Ablösung außerhalb dieses gesetzlichen Rechts verlangt die Bank bei einer Kündigung nach § 489 BGB keine Vorfälligkeitsentschädigung. Du zahlst lediglich die zum Kündigungszeitpunkt bestehende Restschuld zurück.

Wie verändert dieses Recht deine Wahl der Zinsbindung?

Ohne dieses Recht würdest du dich bei einer 20-jährigen Zinsbindung für zwei Jahrzehnte an einen Zins binden. Mit § 489 BGB im Hintergrund sieht die Rechnung anders aus:

Wahl der ZinsbindungOhne § 489 BGB gedachtMit § 489 BGB gedacht
10 JahreAnschlussfinanzierung nach 10 Jahren nötig, Zinsniveau dann unklarGleich: reguläres Ende der Zinsbindung nach 10 Jahren
20 Jahre20 Jahre fest gebunden, kein Ausstieg möglichPraktisch wählbar wie 10 Jahre, mit der Option, bei steigenden Zinsen einfach bis Jahr 20 gebunden zu bleiben

Tabelle seitlich scrollbar

Der Unterschied: Eine 20-jährige Zinsbindung gibt dir ab Jahr 10 die freie Wahl, während eine 10-jährige Zinsbindung dich zur Anschlussfinanzierung zwingt, ganz gleich wie das Zinsniveau dann aussieht. Ob das für dich den Aufpreis einer längeren Zinsbindung wert ist, hängt von deiner persönlichen Risikoeinschätzung ab.

Wie kündigst du praktisch nach § 489 BGB?

Willst du dieses Recht nutzen, gehst du in drei Schritten vor:

  1. Ermittle das genaue Datum der vollständigen Auszahlung deines Darlehens aus deinen Unterlagen.
  2. Kündige schriftlich gegenüber deiner Bank, spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Kündigungstermin.
  3. Kläre parallel deine Anschlussfinanzierung oder die Rückzahlung der Restschuld, damit die Ablösung fristgerecht erfolgen kann.

Quellen

  1. Gesetze im Internet, Bürgerliches Gesetzbuch: § 489 BGB, Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.
  2. Gansel Rechtsanwälte, "Kündigung Baufinanzierung nach 10 Jahren": https://www.gansel-rechtsanwaelte.de/bankrecht-privat/kuendigung-baufinanzierung-nach-10-jahren

Häufige Fragen

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Darlehen mit variablem Zins?

Für variabel verzinste Darlehen gelten andere, meist kürzere Kündigungsfristen nach einem anderen Absatz von § 489 BGB. Dieser Artikel bezieht sich auf Darlehen mit gebundenem Sollzins.

Muss ich der Bank einen Grund für die Kündigung nach § 489 BGB nennen?

Nein. Das Sonderkündigungsrecht ist an keine Begründung geknüpft, du musst der Bank keinen Anlass nennen.

Kann die Bank eine Kündigung nach § 489 BGB ablehnen?

Nein, sofern die Fristen eingehalten sind. Es handelt sich um ein gesetzliches Recht, das die Bank nicht verweigern kann.

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