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Grundbucheintrag Kosten: Was du wirklich zahlst – und wo du sparen kannst

Johannes Fenner

Johannes Fenner ist Co-Founder von Justhome. Die Immobilienfinanzierung ist seit mehreren Jahren seine Leidenschaft. Mit Justhome will er anderen dabei helfen, sich den Traum vom eigenen Zuhause zu verwirklichen.

8. Juli 2026Aktualisiert vor etwa 1 StundeLesezeit: 14 Min.

Beim Hauskauf geraten Grundbuchkosten leicht in den Hintergrund – dabei können sie je nach Kaufpreis mehrere Tausend Euro ausmachen. Die gute Nachricht: Die Kosten für den Grundbucheintrag sind keine Blackbox. Sie folgen einer klaren Logik, die du verstehen kannst. In diesem Artikel zeigen wir dir, wie sich die Grundbucheintrag-Kosten zusammensetzen, wer sie zahlt, was bei Erbe, Schenkung oder Ehepartnern gilt und wo du legal sparen kannst. Grundbuchkosten sind übrigens ein Teil der gesamten Kaufnebenkosten – einen vollständigen Überblick bekommst du mit unserem Kaufnebenkostenrechner.

Inhaltsverzeichnis

    Das Wichtigste in Kürze

    • Gesetzlich geregelt: Grundbuchkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – bundesweit einheitlich, keine regionalen Unterschiede.
    • Typische Höhe: Beim Hauskauf liegen die reinen Grundbuchkosten bei ca. 0,5–1,0 % des Kaufpreises.
    • Zusammensetzung: Die Hauptpositionen sind Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung.
    • Wer zahlt: In der Regel der Käufer. Die Löschung alter Grundschulden ist Sache des Verkäufers.
    • Erbe und Schenkung: Bei Erbschaft ist die Umschreibung gebührenfrei, wenn du den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellst. Bei Schenkung fallen die regulären Gebühren an.
    • Sparpotenzial: Grundschuld abtreten statt löschen und neu eintragen spart bei einer Umschuldung schnell mehrere Hundert Euro.
    • Dauer: Vom Notartermin bis zur Eintragung vergehen typischerweise 6–12 Wochen, in Ballungsräumen auch länger.

    Inhaltsverzeichnis

    Was ist ein Grundbucheintrag?

    Das Grundbuch ist das offizielle, staatlich geführte Register für alle Grundstücke und Immobilien in Deutschland. Jede Immobilie hat dort ein eigenes Blatt – und wer darin steht, ist rechtlich der Eigentümer. Nicht mehr und nicht weniger.

    Für dich als Käufer ist das entscheidend: Der Kaufvertrag beim Notar macht dich noch nicht zum Eigentümer. Erst wenn dein Name im Grundbuch steht, gehört die Immobilie dir. Dieser Grundsatz gilt ohne Ausnahme.

    Die drei Abteilungen des Grundbuchs – was wo steht

    Das Grundbuch ist in drei Abteilungen plus einem Bestandsverzeichnis gegliedert:

    • Bestandsverzeichnis: Beschreibt das Grundstück selbst – Lage, Größe, Flurnummer.
    • Abteilung I: Wer ist Eigentümer? Hier steht dein Name, sobald du eingetragen bist.
    • Abteilung II: Welche Rechte oder Belastungen bestehen? Zum Beispiel ein Wegerecht für den Nachbarn oder ein Nießbrauchrecht zugunsten des früheren Eigentümers.
    • Abteilung III: Welche Grundschulden oder Hypotheken sind eingetragen? Wenn du einen Kredit aufnimmst, sichert deine Bank ihren Anspruch hier ab.

    Zusammen ist das Grundbuch die zentrale Urkunde für deine Immobilie – vergleichbar mit dem Personalausweis für eine Person.

    Rangfolge der Grundbucheintragungen

    Die Reihenfolge, in der Rechte im Grundbuch stehen, ist alles andere als zufällig – sie bestimmt, wer im Ernstfall zuerst bedient wird.

    In Abteilung II regelt der Rang, welches Recht Vorrang hat. Ein Wegerecht im ersten Rang bleibt beispielsweise auch bei einer Zwangsversteigerung bestehen, während ein Recht im niedrigeren Rang unter Umständen gelöscht wird.

    In Abteilung III ist der Rang besonders relevant für deine Finanzierung. Banken bestehen fast immer auf dem ersten Rang für ihre Grundschuld. Der Grund: Bei einer Zwangsversteigerung wird der Erlös in der Reihenfolge der Ränge verteilt. Wer im ersten Rang steht, bekommt zuerst Geld. Eine zweitrangige Grundschuld geht im schlimmsten Fall leer aus.

    Für dich als Käufer bedeutet das: Wenn noch alte Belastungen im Grundbuch stehen – etwa eine Grundschuld des Verkäufers oder ein eingetragenes Wohnrecht –, müssen diese in der Regel gelöscht oder im Rang zurücktreten, damit deine Bank die erstrangige Position bekommt. Das klärt der Notar im Rahmen der Kaufabwicklung.

    Gibt es mehrere Gläubiger (z. B. bei einer Kombination aus KfW-Darlehen und Bankkredit), wird oft eine Rangvereinbarung getroffen, die festlegt, welche Grundschuld an welcher Stelle steht. Auch das wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen – und verursacht eine zusätzliche, wenn auch geringe Gebühr.

    Warum ist der Grundbucheintrag rechtlich Pflicht?

    In Deutschland gilt das sogenannte Abstraktionsprinzip: Der Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung sind zwei getrennte Rechtsvorgänge. Selbst wenn du den Kaufpreis vollständig bezahlt hast und der Notar den Vertrag beurkundet hat, bist du rechtlich noch kein Eigentümer – bis das Grundbuchamt dich eingetragen hat.

    Was passiert in der Zwischenzeit? Hier kommt die Auflassungsvormerkung ins Spiel. Sie wird direkt nach der Beurkundung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert deinen Anspruch auf die Immobilie, bevor du offiziell als Eigentümer eingetragen bist. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie nochmals verkauft oder neue Belastungen einträgt.

    Fehlt der Grundbucheintrag vollständig, hast du rechtlich kein Eigentum – auch wenn du bereits eingezogen bist und den Kaufpreis bezahlt hast. In der Praxis kommt das kaum vor, weil Notar und Bank den Prozess begleiten. Aber die Relevanz zeigt: Der Grundbucheintrag ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern das eigentliche Ziel der ganzen Transaktion.

    Was kostet ein Grundbucheintrag?

    Die Kosten für einen Grundbucheintrag sind gesetzlich geregelt – im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das bedeutet: Es gibt keine Verhandlungsspielräume, keine Rabatte und keine Preisunterschiede zwischen verschiedenen Grundbuchämtern. Jede Behörde in Deutschland rechnet nach derselben Tabelle ab.

    Die Grundlage für die Berechnung ist der sogenannte Geschäftswert – also der Wert des Vorgangs, der eingetragen wird. Bei einem Immobilienkauf ist das in der Regel der Kaufpreis. Bei der Eintragung einer Grundschuld ist es die Höhe der Grundschuld.

    Auf diesen Geschäftswert wird dann ein Gebührenfaktor angewendet: 0,5-fach, 1-fach oder 2-fach, je nach Art des Vorgangs. Konkret funktioniert das so: Für einen Geschäftswert von 350.000 € weist die GNotKG-Tabelle einen Grundbetrag von ca. 835 € aus. Der 0,5-fache Satz ergibt dann 417 €, der 1-fache Satz 835 €. Die Beträge steigen mit dem Geschäftswert, aber nicht linear – bei höheren Kaufpreisen wächst die Gebühr langsamer. Die vollständige Gebührentabelle findest du auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.

    Die Grundbuchkosten beim Hauskauf bewegen sich in der Regel zwischen 0,5 % und 1 % des Kaufpreises – verteilt auf mehrere einzelne Kostenpositionen.

    Übersichtstabelle: Alle Kostenpositionen auf einen Blick

    Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Kostenpositionen beim Grundbucheintrag – mit Gebührenfaktor nach GNotKG und konkreten Beispielbeträgen bei einem Kaufpreis von 350.000 € (Grundschuld: 280.000 €).

    Kostenposition Gebührenfaktor Beispielbetrag (350.000 € / 280.000 €)
    Auflassungsvormerkung 0,5-fach ca. 417 €
    Eigentumsumschreibung 1-fach ca. 835 €
    Grundschuldeintragung 1-fach ca. 697 €
    Grundschuldlöschung 0,5-fach ca. 348 €
    Notaranderkonto (optional) 0,5-fach ca. 417 €

    Alle Beträge sind Richtwerte nach GNotKG-Tabelle. Die tatsächlichen Kosten können je nach Fall leicht abweichen.

    Kurze Einordnung zu den einzelnen Positionen: Die Auflassungsvormerkung sichert deinen Anspruch während der Kaufabwicklung. Die Eigentumsumschreibung ist der eigentliche Eintrag als neuer Eigentümer. Die Grundschuldeintragung sichert den Kredit deiner Bank – alles Wichtige dazu findest du in unserem Artikel zur Grundschuldbestellung: Ablauf und Kosten. Die Grundschuldlöschung fällt an, wenn eine alte Grundschuld des Verkäufers gelöscht wird – und das Notaranderkonto ist ein optionales Treuhandkonto, das aber oft vermieden werden kann (dazu mehr im Abschnitt zum Sparen).

    Obligatorische Kosten beim Immobilienkauf – was immer anfällt

    Beim Kauf einer Immobilie entstehen immer zwei Positionen: die Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung. Ohne diese zwei Einträge wirst du kein eingetragener Eigentümer.

    Die Auflassungsvormerkung klingt sperrig, ist aber eigentlich dein „Platzvorbehalt" im Grundbuch. Sie kostet den 0,5-fachen Gebührensatz auf den Kaufpreis – bei 350.000 € sind das rund 417 €. Sobald alles abgewickelt ist, wird sie durch die endgültige Eigentumsumschreibung ersetzt.

    Die Eigentumsumschreibung ist der Kern des ganzen Vorgangs: Hier wird dein Name als Eigentümer eingetragen. Dafür gilt der 1-fache Gebührensatz – bei 350.000 € Kaufpreis rund 835 €.

    Zusammen sind das schon etwa 1.252 € – noch ohne Grundschuld und Notarkosten.

    Kosten für die Grundschuldeintragung

    Wenn du deinen Hauskauf mit einem Kredit finanzierst, kommt die Grundschuld hinzu. Die Bank sichert ihren Anspruch ab, indem sie in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird – das nennt sich Grundschuld. Ohne diese Eintragung gibt dir keine Bank einen Immobilienkredit.

    Wichtig zu verstehen: Der Gebührenfaktor richtet sich hier nach der Höhe der Grundschuld, nicht nach dem Kaufpreis. Wenn du 350.000 € kaufst und 280.000 € finanzierst, ist der Geschäftswert für diese Position 280.000 €. Der 1-fache Gebührensatz auf 280.000 € ergibt rund 697 €.

    Grundbucheintrag Kosten bei Erbe und Schenkung

    Nicht nur beim Kauf wechselt eine Immobilie den Eigentümer. Auch bei Erbschaft und Schenkung muss das Grundbuch aktualisiert werden – und die Kosten unterscheiden sich hier deutlich vom klassischen Kauffall.

    Gebührenbefreiung für Erben – die Zweijahresfrist

    Hier gibt es eine gute Nachricht: Wenn du eine Immobilie erbst und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragst, ist die Umschreibung gebührenfrei. Diese Regelung findet sich in § 60 Abs. 4 GNotKG und soll verhindern, dass Erben allein durch die Bürokratie finanziell belastet werden.

    Du brauchst dafür entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. In beiden Fällen wird das Grundbuchamt die Umschreibung vornehmen.

    Lässt du die Zweijahresfrist verstreichen, fallen die regulären Gebühren an – die Eigentumsumschreibung kostet dann den 1-fachen Gebührensatz, berechnet auf den Verkehrswert der Immobilie. Bei einer Immobilie mit einem Verkehrswert von 350.000 € wären das also rund 835 €. Es lohnt sich also, hier nicht zu trödeln.

    Kosten bei Schenkung

    Bei einer Schenkung – zum Beispiel wenn Eltern ihrem Kind eine Immobilie übertragen – sieht die Sache anders aus. Es gibt keine Gebührenbefreiung. Die Umschreibung im Grundbuch kostet denselben 1-fachen Gebührensatz wie beim Kauf, berechnet auf den Verkehrswert der Immobilie.

    Dazu kommt: Die Schenkung selbst muss notariell beurkundet werden. Es fallen also zusätzlich Notarkosten an, die ebenfalls vom Verkehrswert abhängen. Bei einer Immobilie mit einem Wert von 300.000 € kannst du mit Grundbuch- und Notarkosten von zusammen rund 2.000–3.000 € rechnen.

    Wird im Rahmen der Schenkung ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht für den Schenkenden eingetragen (was häufig vorkommt), entsteht eine weitere Gebührenposition für die Eintragung in Abteilung II. Diese richtet sich nach dem kapitalisierten Wert des Rechts.

    Ehepartner ins Grundbuch eintragen – was kostet das?

    Wenn du deinen Ehepartner nachträglich als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen möchtest, handelt es sich rechtlich um eine Eigentumsübertragung eines Anteils – entweder als Schenkung oder im Rahmen einer Vermögensübertragung.

    Die Kosten richten sich nach dem Wert des übertragenen Anteils. Überschreibst du die Hälfte einer Immobilie mit einem Verkehrswert von 400.000 €, ist der Geschäftswert für die Grundbuchgebühr 200.000 €. Die Eigentumsumschreibung kostet dann den 1-fachen Satz auf 200.000 €, also rund 546 €. Hinzu kommen die Notarkosten für die Beurkundung.

    Wichtig: Auch wenn zwischen Ehepartnern in der Regel keine Grunderwerbsteuer anfällt (Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG), bleiben die Notar- und Grundbuchkosten bestehen. Ein Beratungsgespräch mit einem Notar vor der Übertragung ist hier sinnvoll, um alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte zu klären.

    Sind die Grundbuchkosten regional unterschiedlich?

    Das ist eine der häufigsten Fragen – und die Antwort ist eindeutig: Nein, die Grundbuchkosten sind in ganz Deutschland identisch.

    Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist ein Bundesgesetz. Die Gebührentabelle gilt einheitlich – egal ob du in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein kaufst. Es gibt keine Landesgebührenordnungen und keine kommunalen Zuschläge für Grundbuchkosten.

    Was regional unterschiedlich ist: die Bearbeitungsdauer der Grundbuchämter. In Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Berlin kann die Eintragung deutlich länger dauern als in ländlichen Regionen, weil die Ämter stärker ausgelastet sind. An den Kosten ändert das aber nichts.

    Nicht verwechseln solltest du die Grundbuchkosten mit der Grunderwerbsteuer – die variiert tatsächlich je nach Bundesland erheblich (zwischen 3,5 % und 6,5 %). Die Grunderwerbsteuer ist allerdings ein komplett separater Posten, der an das Finanzamt geht, nicht ans Grundbuchamt. Einen Überblick über alle Kaufnebenkosten inklusive der länderspezifischen Grunderwerbsteuer liefert dir unser Kaufnebenkostenrechner.

    Grundbuchkosten beim Hauskauf: Zwei Beispielrechnungen

    Abstrakte Gebührentabellen sind hilfreich, aber erst die vollständige Beispielrechnung macht die Logik wirklich greifbar. Hier zeigen wir dir zwei Szenarien – mit jedem Rechenschritt, damit du die Rechnung auf deine eigene Situation übertragen kannst.

    Beispielrechnung: Grundbucheintrag beim Hauskauf (Kaufpreis 350.000 €)

    Ausgangssituation: Du kaufst eine Immobilie für 350.000 € und finanzierst 280.000 € über ein Bankdarlehen.

    Schritt 1: Auflassungsvormerkung

    • Geschäftswert: 350.000 € (Kaufpreis)
    • Gebührenfaktor: 0,5-fach
    • Grundbetrag laut GNotKG-Tabelle: ca. 835 € × 0,5 = ca. 417 €

    Schritt 2: Eigentumsumschreibung

    • Geschäftswert: 350.000 € (Kaufpreis)
    • Gebührenfaktor: 1-fach
    • Grundbetrag laut GNotKG-Tabelle: ca. 835 €

    Schritt 3: Grundschuldeintragung

    • Geschäftswert: 280.000 € (Grundschuldhöhe)
    • Gebührenfaktor: 1-fach
    • Grundbetrag laut GNotKG-Tabelle: ca. 697 €

    Gesamte Grundbuchkosten: ca. 1.949 €

    Dazu kommen die Notarkosten, die separat anfallen und in der Regel noch einmal einen ähnlichen Betrag ausmachen. Die gesamten Notar- und Grundbuchkosten beim Hauskauf liegen zusammen meist bei etwa 1,5–2 % des Kaufpreises.

    Für deinen konkreten Fall kannst du die Notar- und Grundbuchkosten direkt mit unserem Notarkostenrechner berechnen.

    Beispielrechnung: Grundbucheintrag bei der Umschuldung

    Ausgangssituation: Deine Zinsbindung läuft aus und du wechselst zu einer neuen Bank. Die bestehende Grundschuld beträgt 200.000 €.

    Bei einer Umschuldung gibt es zwei Wege, wie die Grundschuld gehandhabt werden kann:

    Option A: Löschung und Neueintragung
    Die alte Grundschuld wird gelöscht und für die neue Bank neu eingetragen.

    • Löschung (0,5-facher Gebührensatz auf 200.000 €): ca. 273 €
    • Neueintragung (1-facher Gebührensatz auf 200.000 €): ca. 546 €
    • Gesamtkosten: ca. 819 € – dazu kommen Notargebühren

    Option B: Abtretung der bestehenden Grundschuld
    Die bestehende Grundschuld wird nicht gelöscht, sondern direkt an die neue Bank abgetreten. Das spart die Neueintragung.

    • Kosten für die Abtretung: ca. 273 €
    • Gesamtkosten: ca. 273 € – Ersparnis gegenüber Option A: rund 550 €

    Die Abtretung ist also die deutlich günstigere Variante – sofern die neue Bank damit einverstanden ist. Die meisten Banken akzeptieren das, aber es lohnt sich, das vorab zu klären.

    Wer zahlt die Grundbuchkosten?

    Die klare Antwort: In der Regel der Käufer.

    Das gilt für alle Kosten, die durch den Kauf entstehen: Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung und Grundschuldeintragung. Diese Positionen sind dem Kaufvorgang zuzurechnen und fallen üblicherweise vollständig in den Verantwortungsbereich des Käufers.

    Eine wichtige Ausnahme: Die Löschung alter Grundschulden des Verkäufers ist dessen Sache. Wenn der Verkäufer noch einen laufenden Kredit auf der Immobilie hat und diesen ablöst, muss die entsprechende Grundschuld aus Abteilung III gelöscht werden – das bezahlt er.

    Im Kaufvertrag können grundsätzlich auch andere Vereinbarungen getroffen werden. In der Praxis ist das aber unüblich, und Banken bestehen in der Regel darauf, dass der Käufer seine eigenen Finanzierungskosten trägt.

    An wen zahlst du eigentlich? Die Gebühren für den Grundbucheintrag gehen ans Grundbuchamt – also ans zuständige Amtsgericht. Die Notargebühren für die Beurkundung und Beantragung gehen separat an den Notar. Beides ist gesetzlich geregelt, beides lässt sich nicht verhandeln. Du bekommst für beide Positionen getrennte Rechnungen.

    Was passiert, wenn du die Rechnung nicht sofort bezahlst? Das Grundbuchamt stellt seine Rechnung in der Regel erst mit oder nach der Eintragung aus. Zahlst du nicht, kann das Amt Mahnverfahren einleiten – in der Praxis ist das aber selten ein Problem, da Notar und Bank den Prozess eng begleiten und die Beträge im Rahmen der Kaufabwicklung eingeplant sein sollten.

    Ablauf des Grundbucheintrags: Schritt für Schritt

    Vom Kaufvertrag bis zum Eintrag als Eigentümer vergehen in Deutschland typischerweise 6 bis 12 Wochen – manchmal auch länger. Die genaue Dauer hängt vom Grundbuchamt ab: In manchen Regionen arbeiten die Ämter schneller, in anderen stauen sich die Anträge. In Ballungsräumen mit hoher Kaufaktivität können es auch 3 bis 4 Monate sein.

    Hier ist der typische Ablauf:

    1. Beurkundung beim Notar: Käufer und Verkäufer unterschreiben den Kaufvertrag. Der Notar beurkundet den Vertrag und beantragt unmittelbar danach die Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt.

    2. Eintragung der Auflassungsvormerkung: Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II ein – in der Regel innerhalb weniger Tage. Ab diesem Moment bist du rechtlich abgesichert.

    3. Kaufpreiszahlung: Sobald die Auflassungsvormerkung eingetragen ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Genehmigungen vorliegen), fordert der Notar dich zur Kaufpreiszahlung auf.

    4. Zahlung der Grunderwerbsteuer: Nach der Zahlung stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – ohne diese darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen.

    5. Beantragung der Eigentumsumschreibung: Sobald die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, beantragt der Notar die endgültige Umschreibung. Die Grundbucheintrag-Kosten werden vom Grundbuchamt mit der abschließenden Eintragungsverfügung in Rechnung gestellt.

    6. Eintragung als Eigentümer: Du bist jetzt rechtlich Eigentümer. Gleichzeitig wird – falls du finanziert hast – die Grundschuld für deine Bank eingetragen.

    Der gesamte Prozess läuft über den Notar. Du musst selbst nicht beim Grundbuchamt vorstellig werden.

    Grundbucheintrag ohne Notar – ist das möglich?

    Kurze Antwort: In aller Regel nein.

    Jede Eigentumsübertragung in Deutschland erfordert die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags – ohne Notar ist ein wirksamer Immobilienkauf rechtlich nicht möglich. Der Notar beantragt anschließend den Grundbucheintrag beim Grundbuchamt. Du selbst kannst diese Anträge nicht stellen.

    Es gibt allerdings Situationen, in denen der Notar eine weniger zentrale Rolle spielt oder der Aufwand geringer ausfällt:

    • Erbfall: Wirst du Eigentümer durch Erbschaft, musst du die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen – mit dem Erbschein oder einem notariellen Testament als Nachweis. Einen neuen Kaufvertrag brauchst du nicht. Auch hier wird der Antrag meist über einen Notar gestellt, ist aber deutlich einfacher als ein regulärer Kauf.
    • Namenskorrektur: Enthält das Grundbuch einen Fehler im Namen des Eigentümers, kann die Berichtigung direkt beim Grundbuchamt beantragt werden – ohne Notar.

    In allen anderen Fällen führt kein Weg am Notar vorbei.

    Grundbuchkosten sparen – geht das?

    Gesetzlich festgelegte Gebühren lassen sich nicht verhandeln. Aber es gibt ein paar Stellschrauben, an denen du drehen kannst – und die können sich deutlich bemerkbar machen.

    Tipp 1: Grundschuld abtreten statt löschen und neu eintragen

    Das ist das größte Sparpotenzial bei Umschuldung oder Anschlussfinanzierung. Wie die Beispielrechnung oben zeigt, kannst du bei einer Grundschuld von 200.000 € rund 550 € sparen, wenn du die bestehende Grundschuld an die neue Bank abtritst, statt sie zu löschen und neu eintragen zu lassen. Bei größeren Darlehensbeträgen ist die Ersparnis entsprechend höher.

    Auch beim Kauf einer Immobilie mit bestehender Grundschuld lohnt es sich zu fragen, ob die Grundschuld übernommen werden kann – sofern sie zur gewünschten Finanzierungshöhe passt.

    Tipp 2: Notaranderkonto vermeiden

    Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, über das der Kaufpreis abgewickelt wird. Es ist praktisch, aber nicht immer notwendig – und kostet zusätzlich (0,5-facher Gebührensatz, bei 350.000 € also rund 417 €). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen (z. B. komplizierte Finanzierungsstruktur, mehrere Beteiligte), kann der Kaufpreis direkt zwischen Käufer und Verkäufer fließen. Sprich deinen Notar darauf an.

    Tipp 3: Realistische Kaufpreisgestaltung

    Da die Grundbuchkosten auf dem beurkundeten Kaufpreis basieren, wirken sich künstlich überhöhte Kaufpreise (z. B. mit eingerechneten Möbeln oder Sonderausstattungen) auf alle Kostenpositionen aus. Wenn Inventar separat bewertet und im Kaufvertrag ausgewiesen wird, reduziert sich der Geschäftswert – und damit die Gebühren. Eine klare Grenze gibt es nicht, aber das Finanzamt prüft solche Aufteilungen, und der ausgewiesene Wert sollte dem tatsächlichen Marktwert der Gegenstände entsprechen.

    Was nicht funktioniert: Den Kaufpreis im Vertrag bewusst zu niedrig ansetzen, um Gebühren zu sparen. Das ist Steuerhinterziehung und wird vom Finanzamt geprüft.

    Tipp 4: Bei Erbschaft die Zweijahresfrist nutzen

    Wie im Abschnitt zu Erbe und Schenkung beschrieben: Wenn du innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall die Umschreibung beantragst, sparst du dir die Grundbuchgebühren komplett. Das ist eines der wenigen Szenarien, in denen der Grundbucheintrag tatsächlich kostenlos ist.

    Wie lange dauert ein Grundbucheintrag?

    Realistisch eingeschätzt: Vom Notartermin bis zur endgültigen

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